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Hinweise Juli / August 2026

A. Rechtsänderungen

1. Reform der privaten Altersvorsorge

Riester-Verträge in der bisherigen Form können nur noch bis Ende 2026 abgeschlossen werden. Bei Neuverträgen, die ab 2027 abgeschlossen werden, sowie auf Wunsch auch bei Altverträgen gelten neue Regeln für die staatlich geförderte private Altersvorsorge.

Bisher werden nur Altersvorsorgeverträge gefördert, bei denen die Rückzahlung der eingezahlten Beiträge garantiert ist. In Zukunft können auch Verträge mit eingeschränkter Rückzahlungsgarantie oder ganz ohne Garantie gewählt werden, die dafür höhere Renditechancen bieten. Zur Begrenzung der Verwaltungskosten ist jeder Anbieter verpflichtet, zwei Standarddepotverträge in unterschiedlichen Risikoklassen anzubieten, bei denen die jährliche Rendite um höchstens einen Prozentpunkt durch Kosten gemindert werden darf. Wie bisher muss das Kapital zu mindestens 70 v.H. als Rente ausbezahlt werden, die in voller Höhe steuerpflichtig ist. Die Förderung steht ab 2027 auch Gewerbetreibenden und Freiberuflern sowie Pflichtmitgliedern in einem berufsständischen Versorgungswerk offen. Der jährliche Mindestbeitrag beträgt künftig 120 €. Die Höhe der staatlichen Zulage richtet sich nach den eingezahlten Beiträgen und beläuft sich pro Jahr auf 60 bis 540 € zuzüglich 120 bis 300 € je Kind. Hinzu kommt wie bisher eine einmalige Zulage von 200 € bei Vertragsschluss vor dem 25. Geburtstag. Ebenfalls unverändert wird anstelle der Zulagen ein Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuer gewährt, wenn dies günstiger ist.

Beispiel: Eine alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern zahlt jährlich 1.200 € in einen Riester-Vertrag ein. Bisher erhält sie eine Zulage in Höhe von 775 € jährlich oder kann, falls günstiger, 1.200 + 775 = 1.975 € als Sonderausgabe abziehen. Wechselt sie 2027 ins neue Recht, erhöht sich die Zulage auf 990 bzw. der Sonderausgabenabzug auf 1.200 + 990 = 2.190€. Allerdings ist nach neuem Recht ein Rentenbeginn nicht mehr ab 62, sondern frühestens ab 65 möglich.

 

2. Befreiung von der Grunderwerbsteuer

Grundstücksverkäufe eines Gesellschafters an seine Personengesellschaft bleiben derzeit in Höhe der Beteiligungsquote des Gesellschafters grunderwerbsteuerfrei, sofern der Gesellschaftsanteil nicht innerhalb der nächsten zehn Jahre veräußert wird. Ebenso bleiben Grundstücksverkäufe einer Personengesellschaft an einen ihrer Gesellschafter im Umfang seiner Beteiligung steuerfrei, wenn die Beteiligung seit mindestens zehn Jahren besteht.

Beispiel: Anton ist seit 2015 zu 100 v.H. an der A-GmbH [&] Co KG beteiligt. 2026 veräußert die KG ein Betriebsgrundstück an Anton. Antons Grundstückskauf bleibt in Höhe seiner Beteiligungsquote von 100 v.H., also vollständig, steuerfrei. Würde Anton sein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH anstelle einer GmbH [&] Co KG betreiben, wäre der Vorgang in vollem Umfang steuerpflichtig, denn die Befreiung gilt nicht für Kapitalgesellschaften.

Die Steuerbefreiung sollte Ende 2026 auslaufen (vgl. Hinweise April 2024 A.3.), gilt jetzt jedoch unbefristet weiter. Geplante Grundstücksverkäufe zwischen Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern müssen daher nicht mehr wegen der Grunderwerbsteuer vorgezogen werden.

 

B. Einkommensteuer

1. Aufzeichnungspflichten beim häuslichen Arbeitszimmer eines Selbständigen

Bestimmte Betriebsausgaben, zum Beispiel Geschenke an Geschäftsfreunde, Übernachtungskosten auf einer Geschäftsreise des Unternehmers oder seines Personals oder auch die Kosten der Bewirtung von Geschäftsfreunden, müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden, damit das Finanzamt die Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen prüfen kann. In der Regel wird die Pflicht zur getrennten Aufzeichnung durch Verbuchung auf gesonderten Konten erfüllt.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) gelten diese Aufzeichnungspflichten auch für die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers eines Gewerbetreibenden oder Freiberuflers, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt.

Die Kosten eines Arbeitszimmers im Privathaus sind nur abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit bildet, z.B. bei einem Freiberufler, der seine Praxis vom häuslichen Arbeitszimmer aus betreibt. Verstößt der Unternehmer gegen die Aufzeichnungspflichten, können jedoch auch die Kosten eines solchen Arbeitszimmers nicht abgezogen werden.

Der BFH legt insbesondere Wert darauf, dass die Aufzeichnung zeitnah erfolgt, d.h. regelmäßig innerhalb von 10 Tagen nach der Zahlung. Es sei nicht ausreichend, unterjährig nur Belege zu sammeln und die Aufwendungen am Jahresende zu addieren. Im Fall des BFH hatte ein Freiberufler mit Einnahmenüberschussrechnung die Kosten des Arbeitszimmers erst bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung im Mai des Folgejahrs zusammengestellt. Laut BFH können die Betriebsausgaben wegen Verletzung der Aufzeichnungspflichten nicht abgezogen werden, obwohl das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der Tätigkeit war. Der Freiberufler hätte die Aufwendungen während des Jahres zumindest in einem schriftlichen oder digitalen Dokument, z.B. in einer Excel-Datei, zeitnah aufzeichnen müssen.

 

2. Handgelder für Arbeitnehmer

In manchen Branchen, wie zum Beispiel im Investmentbanking oder in der EDV-Beratung, ist es mittlerweile üblich, hochqualifizierten Fachkräften zusätzlich zu ihrem Gehalt ein Handgeld für den Abschluss des Arbeitsvertrags zu bezahlen. Der Empfänger des Handgelds muss dieses im Jahr des Zuflusses als Arbeitslohn versteuern. Umstritten war bislang, wann der Arbeitgeber das Handgeld als Betriebsausgabe abziehen darf. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil über den Abzug von Handgeldern entschieden, die ein Fußballbundesligaverein an seine Spieler gezahlt hatte. Nach Ansicht des BFH kann das Handgeld nur über die Dauer des Arbeitsvertrags verteilt abgezogen werden, wenn der Spieler den erhaltenen Betrag im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zurückzahlen muss. Der Teil des Handgelds, der auf die Folgejahre entfällt, sei als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz des Arbeitgebers auszuweisen. Besteht eine solche Rückzahlungsverpflichtung nicht, könne das Handgeld jedoch entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung regelmäßig sofort im Jahr der Zahlung abgezogen werden. Der Spieler erhalte das Handgeld in diesem Fall nicht für die Arbeitsleistung während der Vertragslaufzeit, sondern nur für seine Unterschrift unter den Vertrag. Dies gilt laut BFH jedenfalls für ablösefreie Wechsel von einem anderen Verein oder wenn der Arbeitsvertrag mit einem der eigenen Spieler verlängert wird. Bei einem ablösepflichtigen Wechsel muss der neue Verein eine Transferentschädigung an den abgebenden Verein bezahlen. In diesem Fall müsse ein Handgeld, das der Spieler erhält, zusammen mit der Transferentschädigung in der Bilanz des neuen Vereins aktiviert und auf die Dauer des Arbeitsvertrags abgeschrieben werden. Ein Sofortabzug im Jahr der Zahlung komme nicht in Frage.

 

3. Feier zur Verabschiedung von Arbeitnehmern

Lohnsteuer wird nicht nur auf das monatliche Gehalt, sondern auch auf Sachbezüge erhoben, wie z.B. auf eine vom Arbeitgeber gestellte Wohnung oder auf die Überlassung eines Firmenwagens. Auch eine private Feier des Arbeitnehmers kann zu einem lohnsteuerpflichtigen Sachbezug führen, z.B. wenn der Arbeitnehmer zum Geburtstag einlädt und der Arbeitgeber die Kosten trägt.

Laut Bundesfinanzhof (BFH) entsteht jedoch keine Lohnsteuer, wenn es sich um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Ob eine Feier zu einem privaten Anlass eines Arbeitnehmers ein Fest des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers ist, hängt vom Einzelfall ab. Für ein Fest des Arbeitgebers spricht, wenn dieser zu der Feier einlädt und die Gästeliste bestimmt, wenn es sich bei den Eingeladenen vor allem um Kollegen, Geschäftsfreunde, Pressevertreter und Personen des öffentlichen Lebens handelt und nur wenige Freunde und Angehörige des Arbeitnehmers teilnehmen und wenn die Veranstaltung in Räumen des Arbeitgebers stattfindet. Falls diese Kriterien weitgehend erfüllt sind und die Feier damit als Fest des Arbeitgebers einzustufen ist, liegt laut Finanzverwaltung dennoch steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn die Kosten der Veranstaltung einschließlich Umsatzsteuer mehr als 110 € je Teilnehmer betragen. Lediglich an runden Geburtstagen sei ein Überschreiten der 110 €-Grenze unschädlich; steuerpflichtig sei dann lediglich der Teil der Aufwendungen, der auf den Arbeitnehmer selbst sowie seine privaten Gäste entfällt.

Dieser Auffassung ist der BFH jetzt entgegengetreten. Wenn es sich nach den oben genannten Kriterien um ein Fest des Arbeitgebers handelt, liege auch bei Kosten von über 110 € je Teilnehmer kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, und zwar unabhängig davon, ob ein runder Geburtstag gefeiert wird oder ein anderer Anlass, z.B. ein Dienstjubiläum oder — wie in dem vom BFH entschiedenen Fall — die Verabschiedung in den Ruhestand. Dies gelte auch für die Kosten, die auf den verabschiedeten Arbeitnehmer und seine privaten Gäste entfallen.

 

4. Dienstreisen mit einem Privatwagen

Wird für berufliche Fahrten ein Privatwagen genutzt, sind die Aufwendungen grundsätzlich als Werbungskosten abzugsfähig. Dabei kann eine Kilometerpauschale von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer oder auf Nachweis ein höherer Kilometersatz angesetzt werden. In einem aktuellen Fall hat der Bundesfinanzhof jedoch entschieden, dass die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Dienstreisen mit dem Privatwagen nicht abgezogen werden dürfen, wenn ihm der Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt hat und die Ehefrau des Arbeitnehmers während der Dienstreise den Dienstwagen privat nutzt. Ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger hätte den Dienstwagen für die Dienstreise verwendet, dann wären ihm für die beruflichen Fahrten keine Kosten entstanden.

 

5. Veräußerung eines Wohnmobils

Wer Gegenstände aus seinem Privatvermögen verkauft, muss einen dabei erzielten Gewinn nicht versteuern, wenn die gesetzliche Veräußerungsfrist abgelaufen ist. Beim Verkauf von Grundstücken beträgt diese Frist zehn Jahre ab Anschaffung. Bei anderen Wirtschaftsgütern, z.B. Gold, Fremdwährungen, Kryptowährungen, Oldtimern oder Eintrittskarten, gilt grundsätzlich eine Frist von einem Jahr. Wird ein Wirtschaftsgut jedoch als Einkunftsquelle genutzt, verlängert sich die Frist auf zehn Jahre, z.B. wenn ein Oldtimer gegen Bezahlung für Veranstaltungen oder Hochzeiten überlassen wird. Von der Besteuerung gänzlich ausgenommen sind selbstgenutzte Wohnungen und Gebrauchsgüter. Gebrauchsgüter werden angeschafft, um sie wiederholt zu nutzen. Sie verlieren durch ihren Gebrauch an Wert und haben in der Regel kein Wertsteigerungspotenzial. Typische Gebrauchsgüter sind Pkw, Fahrräder, Möbel und Haushaltsgeräte. Luxusgüter können ebenfalls Gebrauchsgüter sein.

Unklar war bisher, ob diese Ausnahme auch dann gilt, wenn Gebrauchsgüter nicht selbst genutzt, sondern vermietet werden. Diese Frage hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Im Streitfall erwarb ein Ehepaar ein luxuriöses Wohnmobil, das tageweise an die GmbH der Ehefrau vermietet wurde. Diese nutzte es auf Geschäftsreisen als Hotelersatz und mobiles Büro. Die Eheleute erklärten die Mieteinnahmen als sonstige Einkünfte nach Abzug von Abschreibung und laufenden Kosten. Weniger als ein Jahr nach der Anschaffung verkauften sie das Wohnmobil wieder. Laut BFH verlängert sich beim Verkauf eines vermieteten Wohnmobils zwar die Veräußerungsfrist auf zehn Jahre. Das Wohnmobil ist jedoch trotz der Vermietung ein Gebrauchsgut, sodass der Verkauf steuerfrei bleibt.

 

C. Sonstiges

1. Schenkungsteuer bei Gelegenheitsgeschenken

Geschenke unterliegen grundsätzlich der Schenkungsteuer, wenn die Schenkungen von derselben Person innerhalb von zehn Jahren insgesamt den persönlichen Freibetrag überschreiten, z.B. 400.000€ für Schenkungen an Kinder. Erbt das Kind werden Schenkungen der letzten zehn Jahre vom Erblasser zum steuerpflichtigen Erwerb hinzugerechnet.

Übliche Gelegenheitsgeschenke sind jedoch steuerfrei. Bis zu welchem Wert ein Geschenk noch als üblich anzusehen ist, hängt davon ab, zu welchem Anlass geschenkt wird und wie nahe sich die Beteiligen stehen. Beispielsweise sind zu einer Hochzeit oder einem runden Geburtstag höhere Zuwendungen üblich als etwa zum 4. Hochzeitstag oder zum 27. Geburtstag. Auch wird den eigenen Kindern typischerweise mehr geschenkt als z.B. dem Neffen oder einer Kusine.

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob ein Geldgeschenk von 20.000 € zu Ostern als übliches Gelegenheitsgeschenk steuerfrei bleibt, wenn der persönliche Freibetrag durch frühere Schenkungen bereits aufgebraucht ist. Im Entscheidungsfall war der schenkende Vater sehr vermögend, und aufgrund seiner religiösen Einstellung hatte Ostern für ihn eine besondere Bedeutung. Laut FG ist jedoch nicht entscheidend, welche Bedeutung dem Osterfest gerade in dieser Familie zukommt und ob 20.000 € für die Beteiligten viel oder wenig Geld sind. Unabhängig von Vermögen und gesellschaftlicher Stellung lägen Geschenke ab 800 € allenfalls bei ganz besonderen Gelegenheiten noch im Rahmen des Üblichen. Da größere Geldgeschenke zu Ostern ungewöhnlich seien, kam eine Steuerbefreiung als übliches Gelegenheitsgeschenk nicht in Betracht.

 

2. Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlicher Lieferung

Innergemeinschaftliche Lieferungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat an Unternehmen sind von der deutschen Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung für die Befreiung ist unter anderem, dass der Käufer dem Lieferanten eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) eines anderen EU-Mitgliedstaats angibt. Außerdem muss der Lieferant nachweisen können, dass die Ware tatsächlich in das EU-Ausland gelangt ist. In der Praxis erfolgt dieser Nachweis häufig durch eine Gelangensbestätigung des Abnehmers. Dieser bestätigt, dass die Ware im anderen EU-Mitgliedstaat angekommen ist.

Stellt sich später heraus, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht vorlagen, kann die Lieferung dennoch umsatzsteuerfrei bleiben. Voraussetzung ist, dass der Lieferant die unzutreffenden Angaben seines Kunden trotz sorgfältiger Prüfung nicht erkennen konnte = Vertrauensschutz. Fraglich war bislang, ob für diesen Vertrauensschutz zwingend eine Gelangensbestätigung vorliegen muss.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies verneint. Der Vertrauensschutz muss bereits im Zeitpunkt der Lieferung bestehen. Eine Gelangensbestätigung wird jedoch erst nachträglich erteilt und kann deshalb nicht entscheidend dafür sein, ob der Lieferant bei der Lieferung auf die Steuerfreiheit vertrauen durfte. Im entschiedenen Fall verkaufte ein Unternehmer einen Pkw an eine rumänische Gesellschaft. Vor der Übergabe prüfte der Verkäufer die USt-IdNr. der Gesellschaft, ließ sich die Vertretungsberechtigung des Geschäftsführers nachweisen, kontrollierte dessen Identität und vereinbarte im Kaufvertrag die Verbringung des Pkw nach Rumänien. Die rumänische Gesellschaft erteilte jedoch keine Gelangensbestätigung. Zudem stellte sich heraus, dass der Pkw tatsächlich nie ins EU-Ausland gelangt war. Dennoch gewährte der BFH-Vertrauensschutz. Der Lieferant durfte wegen seiner sorgfältigen Prüfungen bei der Lieferung davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorlagen.

Für die Praxis bedeutet das Urteil keine Abkehr von den bestehenden Sorgfaltspflichten. Unternehmen müssen weiterhin sicherstellen, dass die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen und dies auch dokumentiert wird. Die Prüfung der USt-IdNr. des Geschäftspartners bleibt dabei zentraler Bestandteil. Diese kann im Rahmen einer qualifizierten Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern erfolgen. Dabei werden die USt-IdNr. sowie Name und Anschrift des Kunden bestätigt. Nach der Rechtsprechung des BFH muss die USt-IdNr. bei fortbestehenden Geschäftsbeziehungen immer wieder geprüft werden. Eine einmalige Prüfung vor der ersten Lieferung an einen neuen Kunden reicht nicht aus. Offen ist jedoch, in welchen Abständen die USt-IdNr. erneut zu prüfen ist. Die Rechtsprechung der Finanzgerichte ist dazu nicht einheitlich. Der BFH wird diese Frage in einem noch offenen Gerichtsverfahren voraussichtlich klären. Unternehmen sollten für jede Geschäftsbeziehung nachvollziehbare Prüfintervalle festlegen und die Ergebnisse dokumentieren.

 

3. Sozialversicherungspflicht von selbständigen Lehrern

Lehrkräfte und Dozenten an staatlichen oder privaten Schulen, Universitäten oder Volkshochschulen werden häufig auf Honorarbasis beschäftigt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind diese Beschäftigungsverhältnisse regelmäßig sozialversicherungspflichtig; auf die Bezeichnung als „freiberuflich" in der Stellenausschreibung oder im Honorarvertrag kommt es nicht an.

Grundsätzlich wenden die Sozialversicherungsträger diese Rechtsprechung seit dem 1. Juli 2023 an. Für den Fall, dass der Dienstvertrag vor diesem Datum geschlossen wurde und die Beteiligten damals übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind, sollte nach bisherigem Recht die Versicherungs- und Beitragspflicht erst 2027 beginnen, falls der Lehrer damit einverstanden ist (vgl. Hinweise April 2025 C.5.). Diese Übergangsregelung wurde jetzt um ein Jahr verlängert, d.h. der Arbeitgeber muss erst ab dem 1. Januar 2028 Beiträge zur Sozialversicherung einbehalten und abführen.

 

4. Steuerhinterziehung in großem Ausmaß bei falscher Feststellungserklärung

Vorsätzliche Steuerverkürzung in großem Ausmaß ist ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung, in dem die Steuer rückwirkend für 15 Jahre festgesetzt werden kann. Auch die Strafverfolgung ist 15 Jahre lang möglich. Bestraft werden besonders schwere Fälle mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren, d.h. eine ausschließliche Geldstrafe ist nicht möglich. Ein großes Ausmaß der Steuerverkürzung und damit ein besonders schwerer Fall liegt laut Bundesgerichtshof (BGH) z.B. ab 50.000 € verkürzter Steuer pro Steuererklärung vor. Nach einer neuen Entscheidung des BGH kann auch die Feststellung zu niedriger Einkünfte in einem Feststellungsbescheid Steuerhinterziehung in großem Ausmaß sein, da z.B. der Gewinnfeststellungsbescheid einer OHG Bindungswirkung für die Einkommensteuerbescheide der Gesellschafter hat und eine zu niedrige Gewinnfeststellung bereits den Steueranspruch gefährdet.

Eine Verkürzung in großem Ausmaß liegt laut BGH ab 140.000 € nicht erklärten Gewinnen in der Feststellungserklärung vor, auch wenn sich bei der Einkommensteuerfestsetzung keine oder eine sehr niedrige Steuer ergibt, z.B. wegen Verlusten aus anderen Einkunftsarten.

Um straffrei zu bleiben, kann vor Tatentdeckung noch eine Selbstanzeige abgegeben werden. Bei einem besonders schweren Fall müssen die nicht erklärten Gewinne der letzten 15 Jahre nacherklärt werden.

Außerdem müssen auf Anforderung die hinterzogene Steuer, Hinterziehungszinsen mit 6 v.H. und ein Zuschlag von 10 bis 20 v.H. für 15 Jahre bezahlt werden. Wurden in einer Feststellungserklärung Gewinne von weniger als 140.000 € nicht erklärt, liegt kein besonders schwerer Fall vor. Eine wirksame Selbstanzeige erfordert dann nur eine Nacherklärung für 10 Jahre. Der Zuschlag mit 10 bis 20 v.H. wird nur bis zur Strafverfolgungsverjährung nach 5 Jahren erhoben.

 

Mit freundlicher Empfehlung