Hinweise April 2026

A. Rechtsänderungen

Zusätzlich zu den bereits vorgestellten Änderungen (vgl. Hinweise zum Jahreswechsel 2025/2026 A.2. und A.3.) wurden weitere Änderungsvorhaben umgesetzt: Gemeinnützige Vereine oder GmbHs müssen Spenden, Mitgliedsbeiträge und Vermögenserträge bis Ende des zweiten Jahres nach Zufluss für ihren gemeinnützigen Zweck verwenden, wenn ihre jährlichen Gesamteinnahmen 100.000 € übersteigen. Bis 2025 lag diese Grenze bei 45.000 €.

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Hinweise zum Jahreswechsel 2025/2026

A. Rechtsänderungen
1. Einkommensteuertarif, Kindergeld und Kinderfreibetrag
Zum 1. Januar 2026 wird der Grundfreibetrag um 252 € auf 12.348 € angehoben. Bis zu diesem Betrag wird das Einkommen nicht besteuert. Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, verdoppelt sich der Grundfreibetrag. Das Kindergeld steigt ab Januar 2026 um 4 € pro Monat auf 259 € monatlich pro Kind.

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Hinweise Oktober 2025

A. Einkommenssteuer
1. Bundesverfassungsgericht zum Verlustvortrag
Verluste, z.B. aus einem Gewerbebetrieb oder einem Mietshaus, werden zunächst mit den positiven Einkünften desselben Jahrs zusammengerechnet und mindern so das zu versteuernde Einkommen im Verlustjahr. Die übersteigenden Verluste können bis zu einem Höchstbetrag von 1 Mio € , bei zusammenveranlagten Ehegatten von 2 Mio € , in die beiden Vorjahre zurückgetragen werden.

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Hinweise Juli 2025

A. Rechtsänderungen
1. Degressive Abschreibung für bewegliche Anlagegüter

Bewegliche Anlagegüter, z.B. Maschinen, Fahrzeuge oder Büroausstattung, können bei Anschaffung ab 1. Juli 2025 mit bis zu 30 v.H. degressiv abgeschrieben werden. Der gleichbleibende Abschreibungssatz wird jeweils auf den Restbuchwert zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs angewendet.

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Hinweise April 2025

A. Rechtsänderungen
1. Umsatzsteuer: Kleinunternehmerregelung im EU-Ausland

Unternehmer sind ab 2025 Kleinunternehmer, wenn ihre Umsätze ohne Umsatzsteuer im Vorjahr 25.000 € und im laufenden Jahr 100.000 € nicht übersteigen. Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer abführen und haben keinen Vorsteuerabzug. Auf ihren Rechnungen dürfen sie keine Umsatzsteuer ausweisen, müssen jedoch darauf hinweisen, dass ihre Leistungen umsatzsteuerfrei sind. Ein umgangssprachlicher Hinweis genügt, z.B. „steuerfreier Kleinunternehmer".

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Hinweise zum Jahreswechsel 2024/2025

A. RECHTSÄNDERUNGEN
1. Einkommensteuer
Wie geplant wurde der Grundfreibetrag 2024, bis zu dem keine Einkommensteuer erhoben wird, um weitere 180 € erhöht. Da die Erhöhung rückwirkend für das ganze Jahr gilt, muss die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer für Januar bis November 2024 neu berechnet werden. Die Arbeitnehmer erhalten mit der Lohnabrechnung für Dezember eine Lohnsteuererstattung. Neben dem Grundfreibetrag wurde auch der Kinderfreibetrag 2024 rückwirkend um 114 € je Elternteil erhöht.

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Hinweise Oktober 2024

A. GEPLANTE RECHTSÄNDERUNGEN
Das Bundeskabinett hat in den letzten Monaten mehrere Steueränderungsgesetze beschlossen, die jedoch noch nicht vom Bundestag verabschiedet wurden und zusätzlich der Zustimmung des Bundesrats bedürfen. Mit ziemlicher Sicherheit wird rückwirkend zum 1. Januar 2024 der einkommensteuerliche Grundfreibetrag um 180 € auf 11.784 € erhöht, d.h. erst bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen über diesem Betrag entsteht Einkommensteuer; für zusammenveranlagte Ehepaare gilt der doppelte Betrag

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Hinweise Juli 2024

A. EINKOMMENSTEUER
1. Geplante Änderungen für Photovoltaikanlagen
Seit 2022 sind Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) steuerfrei, auch soweit es sich um ältere Anlagen handelt. Die Steuerbefreiung gilt für Anlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern oder Gewerbeimmobilien bis zu einer Leistung von 30 kWp.

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Hinweise April 2024

A. RECHTSÄNDERUNGEN
Der Bundesrat hat das Wachstumschancengesetz (vgl. Hinweise zum Jahreswechsel 2023/2024) in einer deutlich abgespeckten Version beschlossen.

1. Einkommensteuer
Entgegen dem Gesetzentwurf bleibt die Grenze für den Sofortabzug von geringwertigen Wirtschaftsgütern bei 800 €. Unverändert bleibt auch die fünfjährige Abschreibungsdauer für den Sammelposten für bewegliche Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 1.000 €.

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Hinweise zum Jahreswechsel 2023/2024

A. GEPLANTE RECHTSÄNDERUNGEN

Der Bundestag hat am 17. November 2023 umfangreiche Änderungen im Steuerrecht beschlossen. Wegen Differenzen über das Änderungspaket haben die Bundesländer den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat angerufen, sodass sich im Einzelnen noch Veränderungen ergeben können.

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Hinweise Oktober/November 2023

A. ERTRAGSTEUERN

1. Photovoltaikanlagen
1.1. Einkommensteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen
Seit 1. Januar 2022 sind bestimmte Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) von der Einkommensteuer befreit. Gewinne, aber auch Verluste aus befreiten Anlagen sind dann steuerlich unbeachtlich. Eine Gewinnermittlung ist deshalb nicht mehr erforderlich, wenn ausschließlich steuerfreie Anlagen betrieben werden.

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Hinweise Juli 2023

A. ERTRAGSTEUERN

1. Verkauf von Kryptowährungen
Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und anderen Wertpapieren, die ab dem Jahr 2009 angeschafft wurden, unterliegen zeitlich unbegrenzt der Abgeltungsteuer mit 25 v.H. Wer andere privat erworbene Vermögensgegenstände, z.B. Edelmetalle oder Fremdwährungen, mit Gewinn verkauft, zahlt hierauf Einkommensteuer, jedoch nur, wenn zwischen An- und Verkauf nicht mehr als zwölf Monate liegen.

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Hinweise April 2023

A. ERTRAGSTEUERN

1. Betriebsaufgabe mit Veräußerungsrente
Wird beim Verkauf eines Betriebs vereinbart, dass der Kaufpreis als lebenslange Rente an den Veräußerer gezahlt werden soll, kann der Veräußerer wählen, ob er den gesamten Veräußerungsgewinn sofort versteuern will oder die laufenden Rentenzahlungen jeweils bei Zufluss.

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Hinweise zum Jahreswechsel 2022/2023

A. RECHTSÄNDERUNGEN

1. Einkommensteuer
Nachdem der Grundfreibetrag, bis zu dem das zu versteuernde Einkommen steuerfrei bleibt, bereits im laufenden Jahr von 9.984 € auf 10.347 € angehoben wurde (vgl. Hinweise Juli 2022 A.2.), wurde für 2023 eine erneute Anhebung auf 10.908 € beschlossen.

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Hinweise Oktober 2022

A. RECHTSÄNDERUNGEN

1. Änderungen bei Photovoltaikanlagen
Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission gelten für PV-Anlagen bei Inbetriebnahme ab 30. Juli 2022 neue Vergütungssätze für Strom, der ins öffentliche Netz eingespeist wird.

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Hinweise Juli 2022

A. RECHTSÄNDERUNGEN

1. Energiepreispauschale
Als Ausgleich für gestiegene Energiekosten erhalten Erwerbstätige eine einmalige Energiepreispauschale von 300,00 €. Begünstigt sind Arbeitnehmer einschließlich Minijobbern, Gewerbetreibende, Freiberufler und Land- und Forstwirte. Nicht anspruchsberechtigt sind hingegen Personen, die 2022 ausschließlich eine Rente oder Pension, Mieten, Pachten oder Kapitaleinkünfte beziehen.

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Hinweise April 2022

A. GEPLANTE RECHTSÄNDERUNGEN

1. Einkommensteuer
Um steigende Benzinpreise und Lebenshaltungskosten wenigstens teilweise auszugleichen, soll die Entfernungspauschale, die Arbeitnehmer und Unternehmer für Fahrten zur Arbeit abziehen können, bereits 2022 auf 0,38 € pro Entfernungskilometer erhöht werden.

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Hinweise zum Jahreswechsel 2021/2022

A. ERTRAGSTEUERN

1. Zuteilung von Spin-Off-Aktien
Bei der Abspaltung einer Aktiengesellschaft wird ein Teil des Vermögens einer bereits bestehenden Gesellschaft auf eine neue Gesellschaft übertragen. Die Aktionäre erhalten zusätzlich zu den Aktien der Altgesellschaft Gratisanteile an der neuen Gesellschaft.

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Hinweise Oktober 2021

A. ERTRAGSTEUERN

1. Wegzug eines GmbH-Gesellschafters ins Ausland
Wer im Privatvermögen mit mindestens 1 v.H. an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, kann bei Wegzug ins Ausland erheblichen steuerlichen Belastungen ausgesetzt sein. Der Gesellschafter muss einen fiktiven Veräußerungsgewinn versteuern im Unterschied zwischen dem Wert seiner Gesellschaftsanteile bei Wegzug und deren Anschaffungskosten, obwohl ihm keine Liquidität zufließt.

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Hinweise August 2021

A. RECHTSÄNDERUNGEN

1. Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften
Ab 2022 können die Gesellschafter von Offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften wählen, ob sie ihre Gewinnanteile wie bisher der Einkommensteuer unterwerfen oder ob die Gesellschaft den Gewinn wie eine Kapitalgesellschaft versteuert.

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Hinweise April/Mai 2021

A. RECHTSÄNDERUNGEN

1. Einkommensteuer
Viele Arbeitnehmer und Selbständige, die in der Corona-Krise zu Hause arbeiten, können ihre Aufwendungen für das Homeoffice bisher nicht steuerlich geltend machen, entweder weil ihr Heimarbeitsplatz nicht vom Wohnraum abgetrennt ist, z.B. eine Arbeitsecke im Wohnzimmer oder in der Küche, oder weil sie zwar über ein separates Arbeitszimmer verfügen, dieses jedoch auch privat nutzen.

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