Hinweise Oktober-November 2026
A. Ertragssteuern
1. Grundstücksverkauf gegen Ratenzahlung
Wird in einem Kaufvertrag die Bezahlung des Kaufpreises in Raten über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr vereinbart, enthalten die Raten nach bisheriger Auffassung einen Zinsanteil für die Stundung des Kaufpreises. Dieser Zinsanteil muss aus den Kaufpreisraten herausgerechnet werden und ist beim Verkäufer als Kapitalertrag einkommensteuerpflichtig. Nach neuer Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann die Besteuerung eines Zinsanteils vermieden werden, wenn im Kaufvertrag ausdrücklich eine zinslose Stundung des Kaufpreises vereinbart wird. Im Entscheidungsfall des BFH hatten Eltern ein privates Grundstück an ihre Tochter verkauft. Mangels eigenem Vermögen war die Tochter nicht in der Lage, den Kaufpreis sofort zu bezahlen. Deshalb wurde eine Bezahlung in monatlichen Raten über 20 Jahre vereinbart. Das Grundstück gehörte den Eltern schon mehr als 10 Jahre, sodass der Verkauf selbst nicht der Einkommensteuer unterlag. Das Finanzamt wollte jedoch den Zinsanteil in den Ratenzahlungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Eltern besteuern. Der BFH lehnte die Besteuerung entgegen seiner bisherigen Auffassung ab, weil die Eltern im Kaufvertrag mit ihrer Tochter ausdrücklich vereinbart hatten, dass der Kaufpreis für das Grundstück zinslos gestundet wird. Aufgrund der Vermögenslosigkeit der Tochter gab es für diese Vereinbarung auch einen nachvollziehbaren wirtschaftlichen Grund, d.h. die Vereinbarung war nicht nur steuerlich motiviert. Laut BFH liegen in diesem Fall weder steuerpflichtige Kapitalerträge vor, noch handelt es sich um eine Schenkung des Zinsvorteils an die Tochter, die der Schenkungsteuer unterliegen würde.
Allerdings ist zu beachten, dass die Vereinbarung einer zinslosen Stundung nach der neuen Auffassung des BFH zu einer Erhöhung des Veräußerungsgewinns führen würde, wenn das Grundstück steuerpflichtig veräußert wird, z.B. innerhalb von 10 Jahren seit der Anschaffung.
Eine Reaktion der Finanzverwaltung auf die geänderte Rechtsprechung des BFH steht noch aus.
2. Private Pkw-Nutzung durch einen GmbH-Geschäftsführer
Überlässt eine GmbH einem ihrer Arbeitnehmer, z.B. dem Geschäftsführer, einen Pkw, wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer den Pkw auch privat nutzt. Die Privatnutzung ist als Arbeitslohn lohnsteuerpflichtig. Dies gilt jedoch nicht, wenn mit einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch nachgewiesen werden kann, dass der Pkw nicht privat genutzt wird, oder wenn dem Arbeitnehmer eine Privatnutzung ausdrücklich untersagt ist. Ist die Privatnutzung verboten, müsste das Finanzamt nachweisen, dass der Arbeitnehmer das Fahrzeug trotz des Verbots privat genutzt hat.
Besondere Regelungen gelten für Geschäftsführer, die gleichzeitig Gesellschafter der GmbH sind. Zum einen unterliegt eine Pkw-Privatnutzung trotz Verbot zwar nicht der Lohnsteuer, wird aber stattdessen als verdeckte Gewinnausschüttung wie eine zusätzliche Dividende besteuert. Zum anderen hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entschieden, dass anders als bei normalen Arbeitnehmern der Gesellschafter-Geschäftsführer beweisen muss, dass er sich an das Verbot einer Privatnutzung hält. Diesen Nachweis kann er im Regelfall nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erbringen.
Damit ein Fahrtenbuch als ordnungsgemäß anerkannt wird, müssen zeitnah für jede einzelne Fahrt Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende der Fahrt, das Reiseziel, der Reisezweck sowie bei betrieblichen Fahrten der jeweils aufgesuchte Geschäftspartner eingetragen werden. Elektronische Fahrtenbücher sind zulässig, wenn nachträgliche Änderungen ausgeschlossen sind oder dokumentiert werden.
3. Sanierung eines selbstbewohnten Baudenkmals
Renovierungskosten für die eigene Wohnung oder das Eigenheim können grundsätzlich nicht steuerlich geltend gemacht werden. Eine Ausnahme gilt jedoch für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen oder in einem Sanierungsgebiet liegen. In diesem Fall sind 90 v.H. der begünstigten Sanierungskosten abzugsfähig, allerdings nicht sofort in voller Höhe, sondern gleichmäßig über zehn Jahre verteilt, d.h. 9 v.H. jährlich. Gehört das Gebäude einem Ehepaar und stirbt einer der Ehegatten innerhalb dieser zehn Jahre, geht die Abzugsberechtigung auf den anderen Ehegatten über, wenn dieser den Anteil des Verstorbenen 'erbt. Unklar war bisher jedoch, ob ein Übergang dieser Steuervergünstigung auch auf andere Erben möglich ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun verneint. Im Entscheidungsfall gehörte ein denkmalgeschütztes Wohnhaus den dort lebenden Ehegatten jeweils zur Hälfte. Nach Abschluss einer umfassenden Sanierung des Gebäudes starb der Ehemann. Sein Sohn als Erbe wollte für den Rest des 10-Jahres-Zeitraums weiterhin jährlich 9 v.H. der Kosten des Vaters abziehen. Dies ist laut BFH nicht möglich. Um die Abzugsbeträge für die restlichen Jahre zu erhalten, hätte die Ehefrau den Anteil an der Immobilie erben müssen.
Dem einkommensteuerlichen Vorteil bei Erbschaft der Ehefrau können allerdings erbschaftsteuerliche Nachteile gegenüberstehen, was im Einzelfall geprüft werden sollte.
4. Kindergeld nach Kurzausbildung
Für volljährige Kinder erhalten die Eltern nur unter bestimmten Bedingungen Kindergeld, unter anderem, wenn sich das Kind in Berufsausbildung befindet oder in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, z.B. zwischen Lehre und Studium. In diesem Fall kann das Kindergeld bis zum 25. Geburtstag weiter gewährt werden. Bei Kindern in einer Zweitausbildung spielt es außerdem eine Rolle, ob und wie viel sie arbeiten. Arbeitet das Kind nicht mehr als 20 Stunden in der Woche, bleibt der Kindergeldanspruch der Eltern bestehen. In der Erstausbildung spielt der Umfang der Tätigkeit des Kindes keine Rolle. Deshalb ist es wichtig zu wissen, wann die erste Berufsausbildung abgeschlossen ist. Laut Bundesfinanzhof (BFH) gilt nicht jede Ausbildung mit einer bestandenen Prüfung als abgeschlossene Erstausbildung. Im Fall des BFH absolvierte eine Zwanzigjährige nach ihrem Abitur von Februar bis Mai eine dreimonatige Ausbildung zur Rettungssanitäterin. Sie bestand die staatliche Prüfung und arbeitete anschließend bis Ende August in Vollzeit als Rettungssanitäterin. Danach wollte sie eine dreijährige Ausbildung zur Notfallsanitäterin beginnen. Die Familienkasse lehnte die Zahlung des Kindergelds für die Übergangszeit Juni bis August ab. Sie war der Meinung, dass mit der Ausbildung zur Rettungssanitäterin bereits eine erste Berufsausbildung abgeschlossen war. Damit hätte die Vollzeittätigkeit den Anspruch auf Kindergeld ausgeschlossen. Der BFH sah das anders. Laut BFH setzt eine erste Berufsausbildung grundsätzlich einen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang mit einem Abschluss durch eine Prüfung und einer Ausbildungsdauer von mindestens zwölf Monaten voraus. Die Kurzausbildung zur Rettungssanitäterin erfüllte diese Voraussetzungen nicht. Damit bestand auch für die Monate Juni bis August Anspruch auf Kindergeld.
Eine vergleichbare Zwölf-Monatsgrenze gibt es auch beim Abzug der Kosten für die eigene Berufsausbildung. Die Kosten für eine Zweitausbildung nach einer abgeschlossenen Erstausbildung können als Werbungskosten abgezogen werden. Für diese Erstausbildung verlangt das Einkommensteuergesetz bei einer Ausbildung in Vollzeit ebenfalls eine Ausbildungsdauer von mindestens zwölf Monaten.
5. Ladestrom für ein betriebliches Elektrofahrzeug
Lädt ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen zu Hause an der eigenen Wallbox auf, mindern die Stromkosten den geldwerten Vorteil, den der Arbeitnehmer für die Privatnutzung des Fahrzeugs versteuern muss. Seit 1. Januar 2026 müssen die Stromkosten des Arbeitnehmers nachgewiesen werden. Ein pauschaler Ansatz, wie er bis 2025 möglich war, z.B. mit 70 € pro Monat, wenn keine Lademöglichkeit im Betrieb des Arbeitgebers besteht, ist nicht mehr zulässig (vgl. Hinweise April 2026 B. 1.). Laut Bundesfinanzministerium gilt dasselbe, wenn ein Unternehmer ein betriebliches Fahrzeug zu Hause auflädt. Um die Stromkosten als Betriebsausgabe abziehen zu können, muss der Unternehmer ab 2026 nachweisen, wieviel kWh Strom er in das betriebliche Fahrzeug geladen hat, z.B. mit einem Screenshot der Lade-App. Der Preis pro kWh kann aus dem Vertrag des Unternehmers mit seinem Energieversorger entnommen werden. Es kann aber auch ein vom Statistischen Bundesamt veröffentlichter Durchschnittspreis angesetzt werden, der für 2026 0,34 € pro kWh beträgt. Dabei ist es wie bei Arbeitnehmern unerheblich, ob der Strom aus dem Netz bezogen wird oder aus einer PV-Anlage des Unternehmers stammt.
6. Verluste aus nebenberuflicher Tätigkeit
Wer aus einer selbständig ausgeübten Tätigkeit Verluste erzielt, kann diese grundsätzlich mit positiven Einkünften ausgleichen und dadurch die Einkommensteuer mindern. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Tätigkeit als Liebhaberei, d.h. ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Deswegen verlangen die Finanzämter bei Tätigkeiten, die häufig als Hobby betrieben werden und meist zu Verlusten führen, z.B. Pferdezucht oder Kunstmalerei, eine sogenannte Totalgewinnprognose. Dasselbe gilt aber auch für andere Tätigkeiten, wenn über mehrere Jahre Verluste entstehen und keine Maßnahmen ergriffen werden, um an dieser Situation etwas zu ändern. Die Steuerpflichtigen müssen dann nachweisen, dass bis zur Beendigung der Tätigkeit die Gewinne voraussichtlich die Verluste übersteigen werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte vor Kurzem über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer im Nebenberuf freiberuflich tätig war und aus dieser Nebentätigkeit dauerhaft jährliche Verluste von rund 400 € erzielte. Er machte jedoch geltend, dass er nach Erreichen des Rentenalters seine freiberufliche Tätigkeit ausweiten wolle und dann mit jährlichen Gewinnen zu rechnen sei.
Dadurch würden bereits nach kurzer Zeit die aufgelaufenen Verluste mehr als ausgeglichen.
Das Finanzamt war der Auffassung, dass die nach Eintritt in den Ruhestand zu erwartenden Gewinne nicht in die Totalgewinnprognose einzubeziehen seien. Dies sah der BFH jedoch anders. Die Tätigkeit sei im Ganzen zu betrachten und nicht in eine Nebentätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht und eine spätere Haupttätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht aufzuteilen. Da eine Ausweitung der Tätigkeit im Rentenalter realistisch war, sei insgesamt mit einem Gewinn zu rechnen. Somit seien die Verluste weiterhin steuermindernd zu berücksichtigen.
7. Spenden an eine Stiftung
Spenden an Vereine, Stiftungen oder andere Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, können einkommensteuerlich berücksichtigt werden bis zu einem Höchstbetrag von 20 v.H. der Einkünfte des Spenders. Zusätzlich können Spenden in den Vermögensstock einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Stiftung abgezogen werden. Die Stiftung muss den Vermögensstock erhalten und darf nur die erzielten Erträge für ihre Satzungszwecke verwenden. Eine Vermögensstockspende ist bis zu einem Höchstbetrag von 1 Mio. G, bei zusammenveranlagten Ehegatten bis 2 Mio. € abzugsfähig. Der Höchstbetrag kann beliebig auf 10 Jahre verteilt werden.
Wird die Vermögensstockspende nicht im ersten Jahr in voller Höhe abgezogen, erlässt das Finanzamt einen Bescheid mit dem noch verbleibenden Spendenvortrag. Will der Spender die Vermögensstockspende nicht sofort abziehen, muss er sie dennoch in der Einkommensteuererklärung angeben, damit in den Folgejahren ein Abzug möglich ist. Erlässt das Finanzamt für das Jahr der Vermögensstockspende keinen Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Spendenvortrags, ist der Abzug in den Folgejahren ausgeschlossen. Diese Ansicht der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil bestätigt.
B. Sonstiges
1. Umsatzsteuer bei Schönheitsoperationen
Schönheitsoperationen und ästhetische Behandlungen aus medizinischen Gründen sind umsatzsteuerfrei. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Eingriff als Folge einer Krankheit, einer Verletzung oder einer angeborenen körperlichen Beeinträchtigung erfolgt. Auch eine Operation, die die Folgen einer medizinisch notwendigen Behandlung beseitigt, ist umsatzsteuerfrei, wie zum Beispiel die Aufhellung eines nach einer Wurzelkanalbehandlung verdunkelten Zahns.
Ergibt sith der medizinische Grund für eine Schönheitsoperation nicht bereits aus der Art der Operation, gelten nach einer neuen Vorgabe der Finanzverwaltung strenge Anforderungen an den Nachweis. Für jeden Patienten muss in anonymisierter Form die medizinische Notwendigkeit nachvollziehbar dokumentiert werden. Aus den Unterlagen muss vor allem hervorgehen, wie der Befund festgestellt wurde, welche Diagnose vorliegt und wie schwer die Erkrankung ist. Auch etwaige körperliche und psychische Folgen sind zu dokumentieren. Ein kurzer Vermerk wie „medizinisch notwendig" oder „psychische Belastung" reicht dafür nicht aus. Wird eine Schönheitsoperation mit einer Entstellung oder einer psychischen Erkrankung begründet, verlangt die Finanzverwaltung für die Umsatzsteuerfreiheit die Diagnose eines dafür zuständigen Facharztes, z.B. eines Psychiaters. Eine Diagnose allein durch den Chirurgen, der die Schönheitsoperation durchführt, reicht nicht aus. Wie bisher ist auch die fehlende Kostenübernahme durch eine Krankenversicherung ein Indiz dafür, dass eine ästhetisch-plastische Behandlung nicht medizinisch begründet ist.
Die Finanzverwaltung will die neuen Anforderungen auch in bereits laufenden Besteuerungsverfahren anwenden. Daher muss nicht nur, wer Schönheitsoperationen künftig umsatzsteuerfrei abrechnen möchte, auf eine sorgfältige Dokumentation der medizinischen Gründe achten. Auch wer solche Behandlungen bereits umsatzsteuerfrei abgerechnet hat, sollte in offenen Steuerfällen prüfen, ob seine bisherige Dokumentation den Anforderungen genügt.
Soweit Schönheitsoperationen umsatzsteuerfrei sind, hat der Arzt keinen Vorsteuerabzug aus seinen damit zusammenhängenden Kosten.
2. Erbschaftsteuerfreies Familienheim mit Gartengrundstück
Die Vererbung oder Schenkung des selbstgenutzten Familienheims zwischen Ehegatten ist von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. Dasselbe gilt auch für die Vererbung an Kinder, allerdings nicht für den 200 m2 übersteigenden Teil der Wohnfläche. Außerdem ist die Vererbung an Ehegatten oder Kinder nur begünstigt, wenn der Erbe am Todestag bereits, im Familienheim wohnt oder unverzüglich, d.h. im Regelfall innerhalb eines halben Jahres, für mindestens zehn Jahre dort einzieht. Der Bundesfinanzhof (BFH) befasste sich kürzlich mit der Frage, ob die Steuerbefreiung für das Familienheim auch dann für das gesamte Grundstück gilt, wenn dieses aus mehreren Flurstücken besteht. Das Finanzamt hatte die Auffassung vertreten, dass die Steuerbefreiung nur das Flurstück umfasst, auf dem sich das Familienheim befindet, nicht jedoch das angrenzende, aus Garten genutzte Flurstück. Laut BFH kommt es jedoch weder auf die Zahl der Flurstücke an noch darauf, ob die Flurstücke im Grundbuch als ein Grundstück oder als getrennte Grundstücke eingetragen sind. Entscheidend sei allein, ob es sich nach der Verkehrsauffassung um eine wirtschaftliche Einheit handelt.
Dies festzustellen ist Sache des für die Grundstücksbewertung zuständigen Finanzamts. Im vom BFH entschiedenen Fall hatte dieses festgestellt, dass das Flurstück, auf dem sich das Eigenheim befindet, eine wirtschaftliche Einheit mit dem angrenzenden Gartengrundstück bildet. Laut BFH ist das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt an diese Feststellung gebunden und muss die Steuerbefreiung für beide Flurstücke gewähren, also auch für das Gartengrundstück.
3. Satzung eines gemeinnützigen Vereins
Gemeinnützige Vereine werden steuerlich bevorzugt behandelt. Sie zahlen im Regelfall keine Körperschaftsteuer und müssen deshalb auch nur alle drei Jahre eine Körperschaftsteuererklärung einreichen. Sie können steuerfreie Aufwandsentschädigungen an Übungsleiter und ehrenamtlich Tätige bezahlen und Spenden entgegennehmen, die bei den Spendern als Sonderausgaben die Einkommensteuer mindern. Je nach Vereinszweck können auch die Mitgliedsbeiträge steuerlich abzugsfähig sein.
Im Gegenzug unterliegen gemeinnützige Vereine strengen Vorgaben, was die Verwendung ihrer Mittel betrifft. So darf der Verein seinen Mitgliedern keine Zuwendungen gewähren und niemanden durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigen. Das Vereinsvermögen muss ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Auch für den Fall der Auflösung des Vereins muss die Satzung vorsehen, dass das Vereinsvermögen einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck zugutekommt.
Nach einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs reicht es dabei nicht aus, wenn die Satzung nur allgemein bestimmt, dass bei Auflösung [&]es Vereins das Vermögen an eine steuerbegünstigte Organisation fällt, die es für gemeinnützige Zwecke verwenden muss. Zwar ist es nicht erforderlich, dass in der Satzung ein bestimmter Verein oder eine bestimmte Organisation genannt wird, die das Vermögen erhält. Es muss aber ein konkreter Zweck angegeben werden, für den das Vereinsvermögen nach der Auflösung verwendet werden soll, z.B. Förderung von Musik, Tierschutz, Sport, Altenhilfe oder Religion.
4. Reform der Krankenversicherung
Um aus der gesetzlichen in eine private Krankenversicherung wechseln zu können, muss der Arbeitslohn eines Arbeitnehmers die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten. Die Grenze 2026 liegt bei 77.400 € jährlich und wird durch die turnusmäßige Anpassung an die Lohnentwicklung und eine einmalige Erhöhung um 3.600 € für das Jahr 2027 voraussichtlich auf 84.150 € steigen. Für Arbeitnehmer, die bereits 2026 die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten haben und privat krankenversichert sind, gilt die einmalige Erhöhung nicht, d.h. sie können privat krankenversichert bleiben, wenn ihr Jahresarbeitsentgelt 2027 voraussichtlich 80.550 € übersteigt. Das Arbeitsentgelt ist nur beitragspflichtig bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Wird diese Grenze überschritten, werden auf das übersteigende Arbeitseinkommen keine Krankenversicherungsbeiträge erhoben. 2026 liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 69.750 €. Sie steigt 2027 voraussichtlich auf 76.500 ebenfalls einschließlich einer einmaligen Erhöhung um 3.600 € Bei gesetzlich krankenversicherten Minijobbern, die nicht in einem Privathaushalt beschäftigt sind, steigt der Beitrag des Arbeitgebers zur Krankenversicherung 2027 von bisher 13 v.H. auf den allgemeinen Beitragssatz zuzüglich dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag der Krankenkassen. Dies würde mit den Beitragssätzen 2026 bedeuten, dass der Gesamtbeitrag des Arbeitgebers an die Minijob-Zentrale von ca. 31 auf ca. 36 v.H. steigt. Die Beitragssätze 2027 wurden noch nicht bekanntgegeben.
Die Zuzahlungen für Medikamente mit 10 v.H. des Abgabepreises steigen. 2027 von mindestens 5 bis 10 € auf 7,50 bis 15 G. Pauschalen für Physiotherapie, häusliche Krankenpflege und pro Krankenhaustag steigen von 10 auf 15 E. Die Belastungsobergrenzen für Zuzahlungen ändern sich nicht, d.h. Zuzahlungen entfallen ab 2 v.H. des jährlichen Bruttoeinkommens, bei chronisch Kranken ab 1 v.H.
Bisher sind Ehe- und Lebenspartner, die nicht berufstätig sind, beitragsfrei mitversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung des Ehegatten. Ab 2028 schuldet das hauptversicherte Mitglied einen Beitragszuschlag von 2,5 v.H. seines Arbeitslohns. Der Hauptversicherte trägt den Zuschlag allein, d.h. ohne Arbeitgeberanteil. Der Beitragszuschlag entfällt z.B., wenn sich Kinder bis unter 12 Jahre oder behinderte Kinder im Haushalt befinden, wenn der Partner Kranken-, Mutterschafts- oder Elterngeld bezieht oder Angehörige in deren häuslicher Umgebung pflegt. Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, bleiben auch künftig beitragsfrei mitversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Mit freundlicher Empfehlung